Erläuterung

bezüglich der Vergabebedingungen des Vorrechtes auf Schleusung

(Rechtslage : Loi du 23 décembre 2016 concernant la gestion du domaine public fluvial)

Der Artikel 6.29 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung sieht die Möglichkeit des Vorrechtes auf Schleusung vor.

Eingangs bleibt festzuhalten, dass gemäß Artikel 1 der großherzoglichen Verordnung vom 29. August 2017, welche den Betrag und die Erhebung der Gebühren und Nutzungsentgelte regelt, folgende einmalige Gebühren fällig werden:

a) 50 Euros: Gebühr zur Bearbeitung des Vorgangs, welche bei der Antragsstellung der Vorschleusung pro Schiff und Saison erhoben wird;

b) 30 Euros: Gebühr für die Änderung einer Vorschleusung welche pro Schiff genehmigt wurde.

Um die Vergabe dieser Sonderrechte zu vereinfachen und um den damit verbundenen Zeitaufwand zu verringern, werden die administrativen Verfahren wie folgt gestaltet:

A) Der Rhythmus der genehmigten Schleusungen mit Vorrecht wurde angepasst und im aktuellen Schema auf dieser Internetseite dargestellt.
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Tabelle gemäß der in Artikel 6.29 der MoselSchPV vorgesehenen Bedingungen aufgestellt wird, vor allem bezüglich des Umstandes, dass nach jeder Schleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen sind.

B) Die Anträge auf Erteilung der Vorrechte auf Schleusung werden ab dem 3. Montag des Monats November des vorausgehenden Jahres entgegengenommen. Diese werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens behandelt. Da die Schifffahrt mindestens einen Monat im Voraus über die Vorrechte auf Schleusung in Kenntnis gesetzt werden muss, sind die Anträge spätestens fünfzehn Tage vor dieser Frist einzureichen.

C) Die obengenannte einmalige Gebühr muss per Banküberweisung an folgendes Konto überwiesen werden: IBAN: LU76 1111 0007 7596 0000 - BIC: CCPLLULL an die „Administration de l’Enregistrement et des Domaines, Bureau Diekirch Domaines“ mit folgenden Angaben überwiesen werden: Service de la navigation, „Name des Antragstellers“, Gebühr zur Erstellung einer Genehmigung, „Name des Schiffes“, Vorrecht auf Schleusung, „Jahrgang“.

D) Der Antrag oder die Änderung sind mitsamt einem Zahlungsnachweis an den Service de la navigation wie folgt zu übersenden:
- entweder per Post an: Service de la Navigation, B.P. 8, L-6701 Grevenmacher
- oder per E-Mail an : service.navigation@sn.etat.lu
Bleibt hervorzuheben, daß für jedes Schiff ein Antrag zusammen mit dem „le schéma pour la demande des droits prioritaires aux écluses de Stadtbredimus et de Grevenmacher“ (Plan zum Antrag der Rechte auf Vorschleusung an den Schleusen Stadtbredimus und Grevenmacher) einzureichen ist. Ein neues Formular im Excel Format ist erhältlich unter „download“ auf der Internetseite http://www.service-navigation.lu.

E) Der aktualisierte Stand der Vorrechte auf Schleusung wird auf nachfolgender Internetseite veröffentlicht und einsehbar sein: http://www.service-navigation.lu.
Die Veröffentlichung eines Vorrechts auf Schleusung auf dieser Seite gilt als Genehmigung und dient als Informationsportal für die Schifffahrt im Sinne der Bestimmungen des Artikels 6.29 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung.

F) Die Vorrechte auf Schleusung werden gemäß den traditionellen Bedingungen vergeben, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:

- Das Vorrecht auf Schleusung gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
- Jede vorzeitige Streichung oder Änderung einer angekündigten Fahrt mit Vorrecht auf Schleusung muss dem Service de la navigation unverzüglich mittels Änderungsantrag, gemäß den vorgenannten Bedingungen, mitgeteilt werden, (u.a. die Zahlung der einmaligen Gebühr usw.).
Im Falle der Nichtnutzung des Vorrechts an einer Schleuse während einer Fahrt, ist die Schleuse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Gebühr fällt nicht an.
Wenn das Vorrecht auf Schleusung mehr als zweimal hintereinander nicht geltend gemacht und die betroffene Schleuse auch nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann das Vorrecht auf Schleusung jederzeit aufgehoben und die Veröffentlichung entsprechend umgeändert werden. Das Vorrecht auf Schleusung muss in dem Falle wieder neu beantragt werden, wobei auch eine Bearbeitungsgebühr fällig wird.
- Zusätzlich zu der von der MoselSchPV vorgeschriebenen Kennzeichnung, muss ein Fahrzeug mit Vorrecht auf Schleusung gemäß Artikel 3.17 des gleichen Regelwerkes einen roten Wimpel führen.
- Das Vorrecht auf Schleusung kann auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden unter der Bedingung, dass die betreffende Schleuse im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt wird. Diese Übertragung kann nur für Fahrzeuge mit den gleichen oder geringeren Abmessungen gelten.

CONTACT :
BARRAGE-ECLUSE GREVENMACHER
Fax : 75 90 80 Tel. : 75 04 24
 
BARRAGE-ECLUSE STADTBREDIMUS
Fax : 23 69 71 13 Tel. : 23 66 95 53

- Das Schleusenpersonal kann zusätzliche oder abweichende Anordnungen erteilen, um die bestmögliche Ausnutzung der Wasserstraße und der Schleuse zu garantieren.
- Das Vorrecht auf Schleusung berechtigt das Fahrzeug in keinem Fall zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden. Die zuständige Behörde kann keine Gewährleistung übernehmen hinsichtlich der Bedingungen der Schleusung, keinerlei Entschädigung, egal welcher Art, kann eingefordert werden.
- Das Vorrecht auf Schleusung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder abgeändert werden, vor allem aus Gründen der Sicherheit und des Verkehrsflusses der Schifffahrt oder aufgrund zwingender Erfordernisse im Hinblick auf den Betrieb der Wasserstraße, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf irgendeine Entschädigung ableiten lässt. Das Vorrecht verliert seine Gültigkeit sobald eine der Voraussetzungen, denen es unterliegt, nicht mehr erfüllt ist.

Bedingungen

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