ÖFFENTLICHE KAIANLAGEN AM LUXEMBURGISCHEN MOSELUFER

A) Nutzungsbedingungen der Kaianlagen
Die Nutzung der öffentlichen Kaianlagen für den Personentransport erfordert, aufgrund der knappen Abmessungen der Infrastrukturen, die Vergabe von diesbezüglichen Nutzungsvorrechten. Die Vergabebedingungen sind in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Februar 2017 geregelt (Règlement grand-ducal du 17 février 2017 concernant le transport de personnes, l'exploitation et l'utilisation des infrastructures sur la Moselle).
Die Anträge auf Erteilung von Nutzungsvorrechten sind per E-Mail an den Service de la navigation fluviale (service.navigation@sn.etat.lu) zu richten. Die Verfügbarkeit der Kaianlagen wird vor Ort mittels Tafelzeichen angezeigt.
Im Falle von Nutzungsvorrechten eines Kaiabschnittes gilt in diesem Kaiabschnitt ein Stillliegeverbot. Das Stillliegen ist bis zu Beginn des nächsten Vorrechtes möglich, dies gilt jedoch generell nur für das Ein- und Aussteigen von Personen. Eine längere Nutzung außerhalb von einem Vorrecht ist erlaubt wenn sichergestellt ist, dass die Kaianlage kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Verfügbarkeiten der Kaianlagen kann aus dem monatlichen Belegungsplan auf dieser Webseite eingesehen werden.
An den öffentlichen Kaianlagen am luxemburgischen Ufer stehen Landstromanschlüsse sowie WLAN Empfang außerhalb der Hochwasserperiode kostenfrei zur Verfügung. Der Gebrauch bordeigener Stromaggregate während dem Stillliegen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei fehlendem oder außer Betrieb gesetztem Landstromanschluss.

Modernisierung der nautischen Bezeichnung
Im Rahmen der Modernisierung der Schiffsanlegestellen am luxemburgischen Moselufer wurden an den öffentlichen Kaianlagen eine nautische Wechselbezeichnung eingerichtet. Mittels Fernsteuerung können Nutzungsvorrechte schnell und zentral vom Betreiber (SNF) an den einzelnen Kaianlagen dargestellt werden.

B) Nutzungsbedingungen der Liegestelle Remich (Böschungsliegestelle)
Die Nutzung der Liegestelle Remich (Mkm 232,820-233,260) ist ausschließlich Fahrgastkabinenschiffen mit entsprechender Genehmigung vorbehalten.
Die Genehmigungsanträge mit den geplanten Anlegeterminen für die Nutzung der Liegestelle sollen grundsätzlich vor dem ersten Januar der jeweiligen Saison per Email an den Service de la navigation fluviale (service.navigation@sn.etat.lu) gestellt werden. In dringenden außerplanmäßigen Fällen muss der Antrag spätestens 30 Tage vor dem Datum der Nutzung eingereicht werden.
Die Durchführung von An- und Ablegemanövern an dieser Liegestelle ist zwischen 22.00 und 07.00 Uhr untersagt.
Während der Liegezeit ist der Betrieb eigener Stromerzeugungsanlagen auf den Fahrgastkabinenschiffen unzulässig. Der gesamte Strombedarf ist über die Landstromversorgungsanlage zu decken. Die Aktivierung der Landstromversorgung erfolgt mittels Zugangskarte welche dem Nutzer im Rahmen der Liegegenehmigung zugeteilt wird.

C) Nutzung der übrigen Liegestellen (Böschungsliegestellen)
Die Nutzung der Böschungsliegestellen in Wasserbillig (Mkm 206,400-206,750), Grevenmacher (Mkm 213,200-213,470), Ehnen (Mkm 224,250-224,600) und Stadtbredimus (Mkm 230,400-230,650) erfolgt im Gemeingebrauch, eine Nutzungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Eine Nutzung der Böschungsliegestellen durch die Freizeitschifffahrt ist nicht empfehlenswert.

 

Anlegestelle (oder Abschnitt) ist verfügbar;

Erlaubnis zum Stillliegen (Tafelzeichen E5 der MSchPVO)

 

Anlegestelle (oder Abschnitt) ist reserviert;

Stillliegeverbot (Tafelzeichen A5 der MSchPVO)

 

Nutzungsbedingungen Kaianlagen

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